Partner & Produkte

  • Passiv
  • E-Mech & Batterien
  • On-guard

Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 30.09.2007

 

1. Geltungsbereich

Allen mit unseren Abnehmern geschlossenen Verträgen liegen ausschließlich unsere Zahlungs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für künftige Geschäfte und auch, wenn wir entgegenstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Von uns genannte Konditionen werden mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Versand der Ware und Fakturierung verbindlich. 

 

3. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ausschließlich Verpackung ab unserer Niederlassung Dachau. BECKMANN ist berechtigt, Preise nachträglich anzupassen, wenn sich die Gestehungskosten nach Vertragsschluss ändern. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglichen Preises, so hat der Besteller innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4. Lieferbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

 

5. Lieferfristen/Unvorhergesehene Ereignisse/Teillieferungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind von uns genannte Lieferfristen ca.-Fristen, die bis zu zwei Wochen überschritten werden können. Etwa ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen oder Termine setzen die Auftragsbestätigung und die unverzügliche Beibringung etwaiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Unvorhergesehene Ereignisse (Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzug unserer Lieferanten, höhere Gewalt) führen zu einer entsprechenden, angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag kann erst nach Ablauf einer angemessenen zu setzenden Nachfrist erklärt werden, soweit die Ware bis Fristablauf nicht versandfertig gemeldet ist.

 

6. Zahlungsbedingungen/Verzug

 Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Versand ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks sind nur bei gesonderter, schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber zugelassen unter Übernahme aller Spesen durch den Besteller. Bei verspätetem Zahlungseingang werden Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen – 8 % plus Basiszins – ohne gesonderte Mahnung fällig. Dies schließt weitergehende Schadenersatzansprüche nicht aus. Der Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen, auch aus anderen Geschäften, für die Dauer des Zahlungsverzugs zurückzuhalten und uns dadurch entstehende Nachteile ersetzt zu verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Zahlungsansprüche ist nur mit von uns ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Die Abtretung jeglicher Forderungen aus der Vertragsabwicklung bedarf unserer Zustimmung.

 

7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von BECKMANN gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt. Die Weiterveräußerung ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Der Besteller tritt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt als Sicherheit an BECKMANN ab. Etwaige Kosten für Interventionen trägt der Besteller. BECKMANN verpflichtet sich, falls seine Ansprüche um mehr als 25 % übersichert sind, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte, deren Auswahl im freien Ermessen von BECKMANN steht, freizugeben.

 

8. Untersuchungs- und Rügepflichten

Der Besteller hat eingehende Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Ohne technische Hilfsmittel erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang schriftlich bei BECKMANN zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung des Mangels. Bei verspäteten Rügen kann BECKMANN nach freiem Ermessen Ansprüche des Bestellers zurückweisen.

 

9. Gewährleistung

 Die Haftung von BECKMANN für zu Recht gerügte Mängel beschränkt sich auf die BECKMANN gegenüber seinem Vorlieferanten zustehenden Ansprüche, die hiermit an den Besteller abgetreten werden. BECKMANN kann nach freiem Ermessen die Rückabtretung der Ansprüche verlangen und die Gewährleistungsansprüche selbst regeln. Ansonsten haftet BECKMANN subsidiär, falls ein Anspruch gegenüber dem Vorlieferanten nicht zu realisieren ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller sich auf den Unternehmerrückgriff nach § 478 BGB beruft. Die Gewährleistung von BECKMANN ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Scheitert die Nacherfüllung, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder nach seiner Wahl auf Rücktritt vom Vertrag.

 

10. Beschränkung und Begrenzung unserer Haftung

Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie lediglich auf leichter Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BECKMANN beruhen. Dies gilt nicht für leicht fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Liefer-, Herstellungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden – objektiv zu ermittelnden – Schaden.

 

11. Ausfuhrbestimmungen/Beschränkungen

Die gelieferten Waren können deutschen und ausländischen, insbesondere US-Amerikanischen Ausfuhrbestimmungen und – Beschränkungen unterliegen. Die Ausfuhr gelieferter Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann der vorherigen Genehmigung des Bundesamtes für Gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus oder des Office of Export Control in Washington D. C., USA, bedürfen. Der Besteller ist selbst voll für die Einhaltung der etwa einschlägigen Bestimmungen in der Lieferkette bis zum Endabnehmer verantwortlich.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten der Parteien ist München, wenn der Besteller Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. BECKMANN kann nach Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers klagen. Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen Dachau/Oberbayern.

 

13. Salvatorische Klausel

 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer planwidrigen Regelungslücke.